fbpx

AGB OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH

§1 ALLGEMEINES

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil jedes Vertrages mit der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH.
Verkauf, Lieferung und Leistung erfolgt nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 ANGEBOTE

Mit der Auftragserteilung an die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen eintreten, werden diese dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Dem Kunden wird nur in diesem Fall das Recht eingeräumt, von einem bestehenden Vertrag zwischen ihm und der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH zurückzutreten.

§ 2.1 VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen, sofern die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

§ 3 RECHTE DRITTER, DATENSICHERHEIT UND INHALTE

Der Kunde stellt die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Er ist verpflichtet, bezüglich der uns zur Verfügung gestellten Daten das Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten und er muss über die Genehmigung für die Veröffentlichung und/ oder Veränderung dieser Daten verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, von allen Daten, die er – gleichgültig in welcher Form – an uns sendet, Sicherheitskopien zu erstellen. Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH haftet nicht für den Verlust oder die Veränderung der Daten.

§ 4 GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ

Der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH übergebene Informationen gelten als nicht vertraulich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit sich die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist sie berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offenzulegen, wenn dies für die Vertragszwecke erforderlich ist.

§ 5 LEISTUNGEN, HAFTUNG, SCHADENERSATZ

Unsere Dienstleistung besteht aus der strategischen Kommunikationsberatung, der Erstellung von Video-Content oder auch anderen Inhalten für Kommunikationsziele und der operativen Begleitung von Kommunikationskampagnen.

§ 5.1 STRATEGISCHE KOMMUNIKATIONSBERATUNG

Die strategische Kommunikationsberatung erfolgt durch die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH nach den Wünschen des Kunden, die während des Vertragsverhältnisses jederzeit mit den entsprechenden Aufpreisen geändert werden können. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Erhalt der Zahlung.

Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH ist bemüht, den Auftrag des Kunden schnellstmöglich zu erfüllen. Eine Frist für die Fertigstellung gibt es nur, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen hat die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH eine Verzögerung der Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen nicht zu vertreten. Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH ist daraufhin berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

§ 5.2 © COPYRIGHT 2022

Die Inhalte von Präsentationen sind, sollte keine Beauftragung in Form eines Vertrages zwischen dem Kunden und der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH zustande kommen, in Bezug auf Strategie, Konzeptideen, Texte, Slogans und grafische Darstellungen (Bild und CD), als ‘persönliche geistige Schöpfung’ nach § 2 UrhG zu betrachten.

Präsentationen der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH sind unter Bezugnahme des § 18 UWG vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Sie verbleiben dort mit Urheber- und Nutzungsrechten auch dann, wenn für die Präsentation ein Honorar gezahlt wurde.

Die Verwirklichung von Ideen und Ideenansätzen ist nur mit vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit dem Rechteinhaber möglich. Die ganze oder teilweise Vervielfältigung sowie jede Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Der Empfänger eines Konzeptes haftet bei unberechtigter Verwendung oder Weitergabe an Dritte für daraus entstehenden Schaden.

Weiterhin verpflichtet sich der Empfänger, im Falle der Realisierung auch nur von Teilen des Konzepts, zur Zahlung einer marktüblichen Lizenz- bzw. Beratungsgebühr. Sollte über diese Summe keine Einigkeit erzielt werden können, erklärt sich der Empfänger einverstanden, die Höhe der Gebühr durch einen von der Handelskammer München zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer / Sachverständigen feststellen zu lassen. Sollten die präsentierten Ideen und Konzepte nicht entsprechend dem Vorschlag verwendet und vollständig abgegolten werden, so ist die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH berechtigt Inhalte der Präsentation anderweitig zu verwenden.

§ 6 ERSTELLUNG VON FILMEN UND ANDEREN INHALTEN

Kommt es in der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH zu der Herstellung von Filmen, erfolgt dies auf Basis eines schriftlichen Briefings oder einem Besprechungsprotokoll.

Die Herstellung von Filmen erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Moodfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags oder nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.

Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH trägt ausschließlich die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden.

Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss dieses Material durch die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.

Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese an die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH überträgt.
Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an dem verwendeten GEMA-pflichtigen Material besitzt.

Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdfirmen veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH hierfür keine Haftung.

Das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel liegt bis zur Abnahme bei OCKERT GMBH.

§ 6.1 ABNAHME

Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH übergibt den Film unmittelbar nach der Fertigstellung dem Auftraggeber entweder als Datenträger oder stellt diesen als Downloadlink bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.

Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Geschmacksretouren.

Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

§ 6.2 LIEFERFRIST

Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt.

Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH unterrichtet den Auftraggeber auf Wunsch über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
Falls die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH feststellt, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet.

Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte oder unterbrochen wurde.

Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen. Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, welche die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

§ 6.3. RECHTE

Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH.

Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, den Film im Internet (Veranstaltung, Webseite, YouTube, facebook, Instagram) zu nutzen sowie Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden.

Für jede andere Nutzungsart (z.B. TV, Kino) müssen die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte bei den Rechteinhabern gesondert erworben werden. Die Kosten und Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden und für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.

Das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH gegen eine Gebühr archiviert.

§ 7 NUTZUNG VON AUFTRÄGEN UND PROJEKTEN ZUR EIGENWERBUNG

Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH ist berechtigt, sämtliche beauftragten und abgewickelten Projekte als Referenz zu nutzen und den KUNDEN als Referenzkunden zu nennen. Die OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH darf die Arbeitsergebnisse samt Projektbeschreibung umfassend zum Zwecke der Eigenwerbung nutzen (inklusive der Nutzung auf Social Media-Kanälen). Zu diesem Zweck räumt der KUNDE der OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung seiner Unternehmenskennzeichen und Marken (z.B. Logo, Wort- und/oder Bildmarke) ein. Der Kunde kann die Berechtigung jederzeit schriftlich widerrufen.

§ 8 UNWIRKSAMKEIT VON AGB-BESTANDTEILEN

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit als möglich entsprechen.

Stand 01. April 2022 |
OCKERT CONSULTING CONTENT OPERATION GMBH, Barlowstraße 3b, 81927 München